Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3576/J-BR/2018 betreffend häuslichem Unterricht und Externistenprüfung…(von Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann eh.)
3309/AB-BR/2018 1 von 16 vom 14.12.2018 zu 3576/J-BR
bmbwf.gv.at
+43 1 531 20-0
Minoritenplatz 5, 1010 Wien
Frau
Präsidentin des Bundesrates
Inge Posch-Gruska
Parlament 1017 Wien
Geschäftszahl: BMBWF-10.001/0057-Präs/9/2018
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3576/J-BR/2018 betreffend häuslichem Unterricht und Externistenprüfung, die die Bundesräte David Stögmüller, Kolleginnen und Kollegen am 16. Oktober 2018 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Vorausgeschickt wird, dass die gesetzlich vorgesehenen Datenmeldungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz als zentrale Datenquelle für die Beantwortung der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage ausscheiden. Anzeigen der Teilnahme am häuslichen Unterricht und diesbezügliche Untersagungen sind in Entsprechung des Gesetzesauftrages nicht Gegenstand dieser regelmäßigen Erhebung. Weiters ist aus den
Datenmeldungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz nicht erkennbar, ob eine
Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76 idgF, im Zusammenhang mit dem häuslichen Unterricht oder mit dem Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht steht.
Bereits die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 3464/J-BR/2018, konkret deren Frage 5, hat gezeigt, dass zur Beantwortung diesbezüglicher Fragestellungen eine Befassung der dafür zuständigen Schulbehörden des Bundes in den Ländern unumgänglich ist. Daher hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle Landesschulräte befasst und es sind die nachstehenden Ausführungen dazu auch im Rahmen des für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens zu sehen.
Zu Frage 1:
Ø Wie viele Schülerinnen und Schüler werden im Schuljahr 2018/19 nach SchPflG § 11 (2) häuslich unterrichtet? (Nach Bundesländer aufgelistet)
a. In welchen Klassenstufen werden sie häuslich unterrichtet?
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Auf Basis von ad-hoc Umfragen bei den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien bzw. bei den künftigen Bildungsdirektionen im November 2018 werden nachstehend die Zahlen der Kinder im häuslichen Unterricht auf Bundeslandebene und nach Schulstufen für das Schuljahr 2018/19 bereit gestellt.
Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/19 | |||||||||
Bundesland | |||||||||
Schulstufe | Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Szbg | Stmk | Tirol | Vlbg | Wien |
Vorschulstufe | – | 85 | 97 | 7 | 38 | 162 | 133 | – | 37 |
1. Schulstufe | 9 | 14 | 69 | 33 | 17 | 37 | 20 | 11 | 75 |
2. Schulstufe | 13 | 15 | 63 | 33 | 8 | 16 | 13 | 12 | 63 |
3. Schulstufe | 6 | 16 | 58 | 22 | 4 | 22 | 19 | 15 | 56 |
4. Schulstufe | 10 | 20 | 59 | 34 | 8 | 21 | 9 | 13 | 64 |
1.-4. Schulstufe gesamt | 38 | 65 | 249 | 122 | 37 | 96 | 61 | 51 | 295 |
5. Schulstufe | 10 | 7 | 60 | 30 | 4 | 11 | 6 | 16 | 37 |
6. Schulstufe | 8 | 9 | 62 | 20 | 8 | 15 | 8 | 5 | 30 |
7. Schulstufe | 12 | 8 | 58 | 11 | 5 | 8 | 2 | 9 | 38 |
8. Schulstufe | 6 | 10 | 47 | 12 | 3 | 11 | 6 | 2 | 42 |
5.-8. Schulstufe gesamt | 36 | 34 | 227 | 73 | 20 | 45 | 22 | 32 | 147 |
9. Schulstufe | 1 | 2 | 16 | 2 | 4 | – | 2 | 5 | 18 |
insgesamt | 75 | 186 | 589 | 204 | 99 | 303 | 218 | 88 | 460 |
Quelle: Ad-hoc-Umfrage bei den Landesschulräten im November 2018
Im Falle eines angedachten Vergleichs zwischen der Zahl der Teilnahmen am häuslichen
Unterricht (zu Frage 1), der Zahl der Untersagungen (zu Frage 4), der Zahl der Externistenprüfungen (zu Frage 16) und der Zahl der angezeigten Abmeldungen zum häuslichen Unterricht (zu Frage 18) ist darauf hinzuweisen, dass die sich ergebenden Abweichungen damit zu erklären sind, dass nach den vorliegenden Informationen unter anderem Kinder zum häuslichen Unterricht abgemeldet werden, dann aber in weiterer Folge doch an eine Schule wechseln und somit am Schulschluss keine Externistenprüfungen abzulegen haben, dass weiters Beschwerden gegen Untersagungen einer Abmeldung zum häuslichen Unterricht aufschiebende Wirkung haben und daher die betreffenden Kinder bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin im häuslichen Unterricht verbleiben dürfen oder auch, dass Externistenprüfungen zum Teil in anderen Bundesländern abgelegt werden.
Zu Fragen 2 und 3:
- Nach Schulpflichtgesetz § 11 (2) muss der häusliche Unterricht dem an einer Schule mindestens gelichwertig [sic!] sein. Wird diese Gleichwertigkeit überprüft? a. Wenn Ja, wie und von wem wird diese konkret überprüft?
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- Gibt es bundesweit einheitliche Kriterien zur Überprüfung der Gleichwertigkeit von häuslichem Unterricht und Unterricht an Schulen?
Eingangs ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beantwortung der Frage 21 der
Parlamentarischen Anfrage Nr. 3464/J-BR/2018 hinzuweisen, die bereits rechtliche
Bezugnahmen auf § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76 idgF, iVm § 42 Abs. 14
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, einschließlich Externistenprüfungsverordnung aufgewiesen haben.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der häusliche Unterricht gemäß Art. 17
Staatsgrundgesetz 1867 verfassungsrechtlich garantiert ist und keiner „Bewilligung“ bedarf, sondern vielmehr – bei Wahrnehmung dieses Rechtes auf häuslichen Unterricht des Kindes – einer Anzeige durch die Erziehungsberechtigten an die zuständigen Landesschulräte bzw. ab 2019 die Bildungsdirektionen. Zur Untersagung eines häuslichen Unterrichtes unter dem Aspekt der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird auf § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 verwiesen. Demgemäß ist eine Gleichwertigkeit anzunehmen, solange der Landesschulrat nicht gemäß Abs. 3 das Gegenteil feststellt. Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.1994, Zl.
0016/74, ist dazu zu entnehmen: „Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass die
Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts im Vergleich zu dem einer öffentlichen Volksschule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit.“ Hinsichtlich der ex-ante-Prüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts durch die Landesschulräte bzw. ab 2019 durch die
Bildungsdirektionen ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund des Erkenntnisses des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2015, GZ W128 2109944-2, nur mehr in Form einer
„Grobprüfung“ erfolgen darf; das Einfordern etwaiger Nachweise im Zuge des
Ermittlungsverfahrens, wie etwa im Erkenntnis des VwGH vom 25.04.1974, Zl. 16 u. 17/74 dargestellt, ist nicht mehr möglich.
Zu Frage 4:
Ø Wie viele Ablehnungen von Anträgen zu häuslichem Unterricht aufgrund fehlender
Gleichwertigkeit gab es im Zeitraum SJ 2012/13 bis SJ 2018/19? (Nach Schuljahren und Bundesländer aufgelistet)
Auf Basis der vorstehend genannten ad-hoc Umfragen im November 2018 bei den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien bzw. bei den künftigen Bildungsdirektionen können nachstehende Zahlen zu Untersagungen von angezeigten Abmeldungen zum häuslichen Unterricht aufgrund fehlender Gleichwertigkeit für die Schuljahre 2012/13 bis 2018/19 zur Verfügung gestellt werden.
Untersagungen von Abmeldungen zum häuslichen Unterricht aufgrund fehlender Gleichwertigkeit, Schuljahre 2012/13-2018/19 | |
Bundesland |
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Schuljahr | Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Szbg | Stmk | Tirol | Vlbg | Wien | |
2012/13 | – | – | n.v. | – | – | n.v. | – | – | – | |
2013/14 | – | – | n.v. | – | – | n.v. | – | – | – | |
2014/15 | – | – | n.v. | – | – | n.v. | – | – | – | |
2015/16 | – | – | 3 | 1 | – | 9 | – | – | 1 | |
2016/17 | – | 5 | 2 | 12 | – | 1 | – | – | 2 | |
2017/18 | – | – | 1 | 9 | – | 16 | 1 | – | 2 | |
2018/19*) | – | 5 | 2 | – | – | 9 | – | 1 | 12 |
*) Die Untersagungen wurden zum Teil beeinsprucht, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die betreffenden Kinder weiterhin im häuslichen Unterricht verbleiben.
Quelle: Ad-hoc-Umfrage bei den Landesschulräten im November 2018, n.v. – nicht verfügbar
Ergänzend wird zur „Nichtverfügbarkeit“ bemerkt, dass insbesondere betreffend die angefragten früheren Schuljahre, in denen die Zuständigkeit für den häuslichen Unterricht noch bei den Bezirksschulräten lag, bei den Befassten diesbezügliche Unterlagen teilweise nicht (mehr) elektronisch verfügbar sind oder darüber hinaus bei manchen Befassten umfangreiche Recherchen verursachen würden. Eine händische Auswertung aller diesbezüglichen Unterlagen wäre bei hunderten Akten pro Schuljahr jedenfalls mit einem verwaltungsökonomisch vertretbaren Aufwand nicht zu bewältigen. Es wird daher auch im Lichte des für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens um Verständnis ersucht, dass von einer Beantwortung in Teilbereichen Abstand genommen werden muss.
Zudem wird hinsichtlich eines angedachten Vergleichs von Zahlen sinngemäß auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Zu Fragen 5 und 6:
- Nach
SchulPflG § 11 (4) muss eine jährliche Prüfung vor Schulschluss erfolgen. Wo
und wie erfolgt diese Externistenprüfung?
- Kann
sich die Schule, wo die Prüfung abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
- Wenn nein, warum wird in einschlägigen Elternforen genau von solchen Möglichkeiten explizit gesprochen?
- Wenn ja, wie stellen Sie sicher, dass es zu keinem „Externistenprüfungstourismus“ kommt?
- Kann
sich die Schule, wo die Prüfung abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
- Wie
sind die Externistenprüfungen konkret aufgebaut?
- Welche Lerninhalte werden dabei abgeprüft (Geben Sie eine Skizzierung zB. von einer 2. Klasse VS und 2. Klasse NMS)
Die Prüfung über den zu erreichenden Erfolg im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 erfolgt gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz nach den Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen (vgl. auch § 1 Abs. 3, ff Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF). Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die grundsätzlich an jeder öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schule eingerichtet sind (§ 42 Abs. 4 und 14 Schulunterrichtsgesetz). Da der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Sinne einer Bringschuld der Schulpflichtigen bzw.
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deren Erziehungsberechtigten durch eine Prüfung am Ende des Schuljahres nachzuweisen ist, kennt der Gesetzgeber – unter dem Aspekt der Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Individualrechtes auf häuslichen Unterricht des Kindes einerseits und des staatlichen Anspruchs der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht andererseits – vorderhand keine „Beschränkung“ hinsichtlich des Prüfungsortes, an den sich die Erziehungsberechtigten wenden können.
Für die zuständige Schulbehörde besteht jedoch eine gesetzliche Ermächtigung,
Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen
Bereich einzurichten und auch Lehrpersonen anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission zu bestellen (vgl. § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz). Im Lichte der gegebenen Dezentralisierung im Schulwesen einerseits sowie einer Vollzugsoptimierung andererseits ist somit die Ablegung derartiger Prüfungen an zentralen
Prüfungskommissionen möglich, wovon die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien in unterschiedlichem Ausmaß Gebrauch gemacht haben (vgl. die Ausführungen zu Fragen 7 bis 15).
Zu den Inhalten und dem Aufbau dieser (Externisten-)Prüfung über den zureichenden Erfolg wird auf § 7der Externistenprüfungsverordnung hingewiesen, der österreichweit anzuwenden ist.
Zu Frage 7:
- Wo
und wie erfolgen die Externistenprüfungen im Burgenland?
- Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Burgenland
abgelegt werden soll, von den Eltern ausgesucht werden?
- Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
- Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Burgenland
abgelegt werden soll, von den Eltern ausgesucht werden?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Nach Auskunft des zuständigen Landesschulrates für Burgenland kann die
Externistenprüfung an jeder (öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten)
Schule vor der jeweiligen Externistenprüfungskommission abgelegt werden. Die zuständige Sprengelschule bzw. die dort eingerichtete Externistenprüfungskommission hat die Prüfung auf Wunsch der Erziehungsberechtigten durchzuführen.
Zu Frage 8:
- Wo
und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Kärnten?
- Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Kärnten abgelegt
werden soll, ausgesucht werden?
- Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
- Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Kärnten abgelegt
werden soll, ausgesucht werden?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
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Der Landesschulrat für Kärnten hat von der Ermächtigung des § 42 Abs. 4
Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht. Im Pflichtschulbereich wurden in jedem Bezirk
Kärntens (vgl. nachstehende Aufstellung) sowie im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen für ganz Kärnten (Abendgymnasium Klagenfurt) entsprechende „Prüfungsschulen“ zum Zweck der Ablegung von Externistenprüfungen vor der jeweiligen Externistenprüfungskommission festgelegt.
Bezirk | Pflichtschulbereich |
Feldkirchen | Volksschule Feldkirchen |
Feldkirchen | Reformpädagogische NMS Feldkirchen |
Feldkirchen | NMS Feldkirchen |
Hermagor | Volksschule Hermagor |
Hermagor | MNMS Hermagor |
Klagenfurt-Land | Volksschule Gurnitz |
Klagenfurt-Land | Volksschule St. Thomas a. Z. |
Klagenfurt-Land | Neue Mittelschule Ferlach |
Klagenfurt(-Stadt) | Volksschule 14 Klagenfurt |
Klagenfurt(-Stadt) | Volkschule 8 |
Klagenfurt(-Stadt) | NMS 13 Viktring |
Sankt Veit an der Glan | Volksschule St. Veit an der Glan |
Sankt Veit an der Glan | NMS St. Veit |
Villach-Land | Volksschule Velden |
Villach-Land | Neue Mittelschule Gegendtal |
Villach(-Stadt) | Volksschule 3 Villach Lind |
Villach(-Stadt) | NMS 3 Völkendorf |
Völkermarkt | NMS Griffen |
Völkermarkt | VS Völkermarkt |
Wolfsberg | MNMS 2 Wolfsberg |
Wolfsberg | VS St. Marein |
Spittal an der Drau | Volksschule West Spittal |
Spittal an der Drau | NMS Spittal 1 |
Zu Frage 9:
Ø Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Niederösterreich? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Niederösterreich abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich hat dieser von der Ermächtigung des § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht und im Pflichtschulbereich zum
Zwecke der Ablegung von Externistenprüfungen vor der jeweiligen
Externistenprüfungskommission bestimmte Schulstandorte festgelegt.
Bezirk | Volksschulen | Neue NÖ Mittelschulen | Polytechnische Schulen | Allgemeine Sonderschulen |
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Amstetten | VS Wolfsbach VS Amstetten, Hausmening | NNÖMS Ybbsitz | PTS Amstetten PTS St. Peter/Au | |
Baden | VS Baden, Radetzkystr. | NNÖMS Baden | PTS Baden | |
Bruck/Leitha | VS Bruck/Leitha, Hauptplatz | NNÖMS I Bruck/Leitha | PTS Bruck/Leitha | ASO Bruck/Leitha |
Gänserndorf | VS Gänserndorf | NNÖMS Gänserndorf | PTS Gänserndorf | |
Gmünd | VS Gmünd I | NNÖMS I Gmünd | PTS Gmünd | ASO Gmünd |
Hollabrunn | VS Hollabrunn, Kirchenplatz | NNÖMS Hollabrunn | PTS Hollabrunn | ASO Hollabrunn |
Horn | VS Horn | NNÖMS Horn | PTS Horn | ASO Horn |
Korneuburg | VS West Stockerau | NNÖMS West Stockerau | PTS Stockerau | |
Krems-Land | VS Gföhl | NNÖMS Furth bei Göttweig | NNÖMS Langenlois (ang. PTS) | |
Krems-Stadt | VS Krems, Hafnerplatz | NNÖMS Krems | PTS Krems | ASO Krems |
Lilienfeld | VS Hainfeld | NNÖMS Hainfeld | NNÖMS Hainfeld (ang. PTS) | ASO Traisen |
Melk | VS Ybbs/Donau | NNÖMS Ybbs/Donau | PTS Mank | |
Mistelbach | VS II Mistelbach | NNÖMS II Mistelbach | PTS Mistelbach | ASO Mistelbach |
Mödling | VS Wr. Neudorf | NNÖMS Mödling, Thomastr. | PTS Mödling | |
Neunkirchen | VS Neunkirchen / Steinfeld | NNÖMS Neunkirchen, Schoellerstr. | PTS Ternitz | ASO Neunkirchen |
St. Pölten-Land | VS Herzogenburg | NNÖMS Böheimkirchen | PTS Neulengbach | ASO Wilhelmsburg |
St. Pölten-Stadt | VS St. Pölten Wagram | NNÖMS Dr. Theodor. Körner I | PTS St. Pölten | |
Scheibbs | VS Scheibbs | NNÖMS Scheibbs | PTS Scheibbs | ASO Scheibbs |
Tulln | VS Tulln I | NNÖMS Tulln I | PTS Tulln | |
Waidhofen/Ybbs | siehe Amstetten | |||
Waidhofen/Thaya | VS Waidhofen/Thaya | NNÖMS Waidhofen/Thaya | PTS Waidhofen/Thaya | |
Wien-Umgebung | VS Pressbaum VS Klosterneubg., Kierling | NNÖMS Klosterneuburg, Hermannstr. | PTS Himberg | |
Wr. Neustadt-Land | VS Markt Piesting | NNÖMS WinzendorfMuthmannsdorf | NNÖMS Pernitz | ASO Sollenau |
Wr. Neustadt-Stadt | VS Ungarviertel | NNÖMS Wr. Neustadt, Fischauergasse | PTS Wr. Neustadt | ASO Wr. Neustadt |
Zwettl | VS Zwettl, Hammerweg | NNÖMS Zwettl | PTS Zwettl |
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Der Landesschulrat für Niederösterreich hat auch im Bereich der höheren Schulen von der
Ermächtigung des § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz zur Einrichtung von
Externistenprüfungskommissionen Gebrauch gemacht, wobei im Lichte der angefragten Thematik des häuslichen Unterrichts von einer Wiedergabe jener Standorte Abstand genommen wird, die spezifisch zwecks Ablegung der Berufsreifeprüfung festgelegt wurden.
Allgemein bildende höhere Schulen | Kaufmännische Lehranstalten | Höhere Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe | Höhere gewerbliche Lehranstalten – Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik | Höhere Lehranstalten für Tourismus |
Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium 2500 Baden, Biondekgasse 6 | Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 29 | Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe 2500 Baden, Germergasse 5 | Höhere gewerbl. Bundeslehranstalt – FR Mode und Bekleidungstechnik 3500 Krems/Donau, Kasernstraße 6 | Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt für Tourismus 3500 Krems/Donau, Langenloiser Str. 22 |
Bundesoberstufenrealgymnasium 3500 Krems/Donau, Heinemannstraße 12 | Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 3500 Krems/Donau, Langenloiserstr. 22 | Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe 3100 St. Pölten, Eybnerstraße 23 | Höhere gewerbl. Lehranstalt d. Landes NÖ – FR Mode und Bekleidungstechnik 2340 Mödling, Josef Hyrtl-Platz 3 | Höhere Bundeslehranstalt für Tourismus (Kommission für Hotelfachschulen) 2070 Retz, Seeweg 2 |
Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 3340 Waidhofen/Ybbs, Pocksteinerstraße 3 | Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe 3500 Krems/Donau, Kasernstraße 6 | Städt. Höhere gewerbl. Lehranstalt, FR Mode und Bekleidungstechnik 2700 Wr. Neustadt, Bräunlichgasse 1 | Tourismusschule im WIFI – St. Pölten, 3100 St. Pölten, Mariazeller Straße 97 | |
Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (Kommission für Handelsschulen), 2020 Hollabrunn, Kirchenplatz 2 | Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe 2362 Biedermannsdorf, Perlasgasse 10 | Höhere Bundeslehranstalt für Tourismus 2680 Semmering, Hochstraße 32c | ||
Städt. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe 2700 Wr. Neustadt, Burgplatz 1 | ||||
Aufbaulehrgang und Fachschule für wirtschaftliche Berufe des Institutes Sta. Christiana, 2821 |
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Lanzenkirchen, Frohsdorfer Hauptstraße 28 | ||||
Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe 3950 Gmünd, Otto Glöckel-Straße 6 |
Nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich erhalten die
Erziehungsberechtigten im Kontext mit dem häuslichen Unterrichtes eine Liste all jener
Schulen, an denen zur Abnahme von Externistenprüfungen entsprechende
Prüfungskommissionen eingerichtet sind, wobei die Schule selbst gewählt werden kann bzw. die Prüfung auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden kann.
Zu Frage 10:
Ø Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Oberösterreich? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Oberösterreich abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll? Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Nach Auskunft des Landesschulrates für Oberösterreich erfolgt im Bundesland
Oberösterreich die Entscheidung, ob von der Möglichkeit des § 42 Abs. 4
Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht wird, autonom in der jeweiligen Bildungsregion.
Insgesamt 17 von 20 Bildungsregionen in Oberösterreich haben eigens definierte
„Externistenprüfungsschulen“ zum Zwecke der Ablegung von Externistenprüfungen vor der jeweiligen Externistenprüfungskommission. In jenen Fällen, in denen keine derartigen „Externistenprüfungsschulen“ definiert sind, können sich die Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten eine Schule der entsprechenden Schulart aussuchen bzw. es wird im Kontakt mit der zuständigen Schulaufsicht eine entsprechende Schule vereinbart. Es werden allerdings auch Externistenprüfungen in anderen Bundesländern abgelegt.
Zu Frage 11:
Ø Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Salzburg? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Salzburg abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen wurden nach Auskunft des
Landesschulrates für Salzburg für das Bundesland „zentrale“
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Externistenprüfungskommissionen nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz festgelegt:
- für den Bereich der Volksschulen an der Volksschule Seekirchen für die Bildungsregionen
Stadt Salzburg und Flachgau sowie an der Volksschule Bischofshofen-Markt für die
Bildungsregionen Pinzgau, Pongau, Lungau und Tennengau;
- für den Bereich der Neuen Mittelschulen sowie der Hauptschulen an der Neuen
Mittelschule Nonntal, 5020 Salzburg, für die Bildungsregionen Stadt Salzburg und
Flachgau sowie an der Neuen Mittelschule St. Johann im Pongau für die Bildungsregionen Pinzgau, Pongau, Lungau und Tennengau.
Für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schule ist eine zentrale
Externistenprüfungskommission am Gymnasium für Berufstätige in Salzburg eingerichtet. Im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann die Externistenprüfung an jeder gewünschten Schule der betreffenden Schulart bzw. vor der jeweiligen dort eingerichteten Externistenprüfungskommission abgelegt werden. Die
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sind jedoch berechtigt, die Externistenprüfung auch in einem anderen Bundesland abzulegen.
Zu Frage 12:
- Wo
und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Steiermark? Kann sich die Schule,
wo die Prüfung in Salzburg abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
- Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Nach Auskunft des Landesschulrates für Steiermark wurde in der Steiermark von der
Möglichkeit der Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen im Sinne des § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz kein Gebrauch gemacht. Es finden im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen die Externistenprüfungen an den Schulen bzw. vor der jeweiligen dort eingerichteten Externistenprüfungskommission statt, wobei eine „Prüfungsschule“ naturgemäß jener Schulart zu entsprechen hat, für die der häusliche Unterricht durchgeführt wurde. Die Erziehungsberechtigten können sich die Schule frei aussuchen und es kann die Prüfung auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden.
Zu Frage 13:
- Wo
und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Tirol? Kann sich die Schule, wo
die Prüfung in Tirol abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
- Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Der Landesschulrat für Tirol hat nach dessen Auskunft von der Möglichkeit des § 42 Abs. 4
Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht, wonach Externistenprüfungskommissionen an
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bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich eingerichtet werden können. Einerseits existieren Externistenprüfungskommissionen für den häuslichen Unterricht an allgemein bildenden Pflichtschulen in den jeweiligen Bildungsregionen und andererseits wird eine übergreifende Externistenprüfungskommission für die allgemein bildenden höheren Schulen Tirols am Standort des Abendgymnasiums 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz, geführt. Je nach Schulart werden die Prüfungen an diesen Kommissionen abgelegt. Eine Wahlfreiheit besteht daher insofern, dass die Bildungsregion im Pflichtschulbereich von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bzw. von deren Erziehungsberechtigten selbstständig ausgewählt werden kann.
Zu Frage 14:
- Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Vorarlberg? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Vorarlberg abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Der Landesschulrat für Vorarlberg hat von der Ermächtigung des § 42 Abs. 4
Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht und im Pflichtschulbereich zwecks Ablegung einer
Externistenprüfung vor der jeweiligen Externistenprüfungskommission bestimmte Schulstandorte festgelegt.
Volksschulen | Mittelschulen | Sonderschulen |
VS Nenzing-Beschling | NMS Thüringen | ASO Bludenz |
VS Bludesch | NMS Klostertal | SPZ Rankweil Vorderland |
VS Rankweil-Montfort | NMS Rankweil Ost | |
VS Feldkirch Altenstadt | NMS Hard Markt | |
VS Dornbirn Markt | ||
VS Hard Mittelweiherburg |
Externistenprüfungen (gemäß Handelsschullehrplan) zur 9. Schulstufe werden von der HAS Bregenz abgenommen.
Zu Frage 15:
Ø Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Wien? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Wien abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Der Stadtschulrat für Wien hat nach dessen Auskunft für den Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen mehrere „Prüfungsschulen“, gleich Prüfungskommissionen, eingerichtet, die frei gewählt werden können.
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Volksschulen | Neue Mittelschulen | Polytechnische Schulen | Sonderschulen |
1, Stubenbastei 3 | 1, Renngasse 20 | 15, Benedikt-Schellinger- G. 1-3 | 16, Schinnaglgasse 3-5 |
2, Novaragasse 30 | 2, Feuerbachstraße 1 | 18, Schopenhauerstraße 81 | 18, Währinger Straße 173- 181 |
3, Dietrichgasse 36 | 3, Kölblgasse 23 | 20, Stromstraße 44 | 14, Kienmayergasse 41 |
4, Waltergasse 16 | 4, Schäffergasse 3 | 22, Wintzingerodestraße 1-3 | 13, Hackinger Kai 15 |
6, Corneliusgasse 6 | 6, Loquaiplatz 4 | 15, Zinckgasse 12-16 | |
7, Neustiftgasse 98-102 | 7, Neustiftgasse 100 | ||
8, Lange Gasse 36 | 8, Pfeilgasse 42b | ||
8, Pfeilgasse 42b | 9, Glasergasse 8 | ||
9, Gilgegasse 12 | 10, Absberggasse 50 | ||
9, Marktgasse 31-35 | 10, Herzgasse 27 | ||
10, Quellenstraße 142 | 10, Leibnizgasse 33 | ||
10, Quellenstraße 54 | 10, Wendstattgasse 5 | ||
11, Florian-Hedorfer- Straße 20 | 11, Enkplatz 4 | ||
12, Bischoffgasse 10 | 12, Hermann-Broch-Gasse 2 | ||
13, Am Platz 2 | 14, Torricelligasse 50 | ||
14, Felbigergasse 97 | 15, Selzergasse 25 | ||
15, Goldschlagstraße 14- 16 | 16, Wiesberggasse 7 | ||
15, Johnstraße 40 | 17, Geblergasse 29-31 | ||
16, Lorenz Mandl-Gasse 56-58 | 18., Schopenhauerstraße 79 | ||
17, Kindermanngasse 1 | 19, Pyrkergasse 14-16 | ||
17, Wichtelgasse 67 | 20, Staudingergasse 6 | ||
18, Köhlergasse 9 | 21, Kinzerplatz 9 | ||
19, Flotowgasse 25 | 21, Dr. Skala-Straße 43-45 | ||
20, Vorgartenstraße 50 | 22, Afritschgasse 56 | ||
21, Mengergasse 33 | 23, Dirmhirngasse 138 | ||
22, Georg-Bilgeri-Straße 13 | |||
23, Prückelmayrgasse 6 |
Zu Frage 16:
Ø Wie viele Schülerinnen und Schüler haben im Zeitraum Schuljahr 2012/13 bis 2017/18 die Externistenprüfungen bestanden bzw. nicht bestanden und sind gar nicht angetreten? (jährlich aufgelistet)
Auf Basis der vorstehend genannten ad-hoc Umfragen im November 2018 bei den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien bzw. bei den künftigen Bildungsdirektionen können nachstehend Zahlen zu den Ergebnissen der Externistenprüfungen zum häuslichen Unterricht für die Schuljahre 2012/13 bis 2017/18 bereit gestellt werden.
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Ergebnisse der Externistenprüfungen zum häuslichen Unterricht, Schuljahre 2012/13-2018/19
Bundesland | ||||||||||
Schuljahr | Beurteilung | Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Szbg | Stmk | Tirol | Vlbg | Wien |
2012/13 | bestanden | 31 | 59 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 72 | 278 |
nicht angetreten | – | 13 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 1 | 7 | |
nicht bestanden | – | – | 2 | 4 | – | n.v. | n.v. | – | ||
2013/14 | bestanden | 32 | 82 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 90 | 214 |
nicht angetreten | 2 | 7 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 2 | 12 | |
nicht bestanden | – | 1 | 4 | 4 | 2 | n.v. | n.v. | 3 | ||
2014/15 | bestanden | 40 | 90 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 34 | 94 | 320 |
nicht angetreten | – | 16 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | – | – | 35 | |
nicht bestanden | – | – | – | – | 2 | n.v. | – | 2 | ||
2015/16 | bestanden | 63 | 110 | 362 | 160 | n.v. | n.v. | 55 | 90 | 329 |
nicht angetreten | – | 10 | 2 | 13 | n.v. | n.v. | 1 | 1 | 34 | |
nicht bestanden | – | 3 | 3 | 7 | n.v. | n.v. | – | – | ||
2016/17 | bestanden | 74 | 102 | 436 | 211 | n.v. | n.v. | 50 | 89 | 372 |
nicht angetreten | 1 | 6 | 15 | 6 | n.v. | n.v. | 3 | 1 | 25 | |
nicht bestanden | 5 | 4 | 5 | n.v. | n.v. | 5 | 5 | |||
2017/18 | bestanden | 76 | 105 | 451 | 206 | n.v. | n.v. | 61 | 86 | 377 |
nicht angetreten | – | 8 | 13 | 11 | n.v. | n.v. | 6 | 1 | 20 | |
nicht bestanden | 2 | 4 | 2 | 7 | n.v. | n.v. | – | 2 |
Anmerkung: Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts durch eine Externistenprüfung an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ist gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur dann zu erbringen, wenn auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahrs beurteilt werden.
Quelle: Ad-hoc-Umfrage bei den Landesschulräten im November 2018, n.v. – nicht verfügbar
Ergänzend wird zur „Nichtverfügbarkeit“ bemerkt, dass insbesondere betreffend die angefragten früheren Schuljahre, in denen die Zuständigkeit für den häuslichen Unterricht noch bei den Bezirksschulräten lag, bei den Befassten diesbezügliche Unterlagen teilweise nicht (mehr) elektronisch verfügbar sind oder darüber hinaus bei manchen Befassten umfangreiche Recherchen verursachen würden. Eine händische Auswertung aller diesbezüglichen Unterlagen wäre bei hunderten Akten pro Schuljahr jedenfalls mit einem verwaltungsökonomisch vertretbaren Aufwand nicht zu bewältigen. Es wird daher auch im Lichte des für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens um Verständnis ersucht, dass von einer Beantwortung in Teilbereichen Abstand genommen werden muss.
Zudem wird hinsichtlich eines angedachten Vergleichs von Zahlen sinngemäß auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Zu Frage 17:
Ø Welche Sanktionen gibt es, wenn Schülerinnen und Schüler die Externistenprüfung nicht bestehen bzw. nicht antreten?
a. Wenn in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, geben Sie die Sanktionen für jedes Bundesland separat an.
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Eingangs ist auch hier auf die Ausführungen im Rahmen der Beantwortung der Frage 21 der
Parlamentarischen Anfrage Nr. 3464/J-BR/2018 hinzuweisen, die bereits § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 benannt haben.
Des Weiteren ist auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 zu verweisen. § 11 Abs. 4
Schulpflichtgesetz 1985 folgend sind die betroffenen Kinder verpflichtet, im nächsten
Schuljahr ihre allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter
Schulartbezeichnung zu erfüllen, und zwar auf der nicht erfolgreich absolvierten Schulstufe.
Sollten die schulpflichtigen Kinder keine oder nicht alle der vorgeschriebenen Prüfungen absolviert haben, so stellt die Nichterfüllung dieser Pflicht eine Verwaltungsübertretung dar, die letztlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist (vgl. § 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985).
Zu Frage 18:
Ø Liegen die Antragszahlen für Abmeldungen zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 schon vor?
- Wenn Ja, wie viele Anträge wurden gestellt?
- Wenn Ja, für welche Schulformen und Klassenstufen wurden die Anträge gestellt?
- Wenn Ja, wie viele Ablehnungen gibt es?
Auf Basis der vorstehend genannten ad-hoc Umfragen im November 2018 bei den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien bzw. bei den künftigen Bildungsdirektionen können nachstehend Zahlen zu angezeigten Abmeldungen zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/19 zur Verfügung gestellt werden.
(Zeitgerecht angezeigte) Abmeldungen zum häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/19 *)
Bundesland | |||||||||
Schulstufe | Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Szbg | Stmk | Tirol | Vlbg | Wien |
Vorschulstufe | – | 85 | 97 | 7 | 38 | 168 | 133 | – | 37 |
1. Schulstufe | 9 | 16 | 69 | 33 | 17 | 38 | 20 | 11 | 76 |
2. Schulstufe | 13 | 15 | 63 | 33 | 8 | 16 | 13 | 12 | 65 |
3. Schulstufe | 6 | 16 | 58 | 22 | 4 | 23 | 19 | 16 | 56 |
4. Schulstufe | 10 | 21 | 59 | 34 | 8 | 21 | 9 | 13 | 65 |
1.-4. Schulstufe gesamt | 38 | 68 | 249 | 122 | 37 | 98 | 61 | 52 | 262 |
5. Schulstufe | 10 | 7 | 62 | 30 | 4 | 11 | 6 | 16 | 41 |
6. Schulstufe | 8 | 10 | 62 | 20 | 8 | 16 | 8 | 5 | 32 |
7. Schulstufe | 12 | 9 | 58 | 11 | 5 | 8 | 2 | 9 | 38 |
8. Schulstufe | 6 | 10 | 47 | 12 | 3 | 11 | 6 | 2 | 43 |
5.-8. Schulstufe gesamt | 36 | 36 | 229 | 73 | 20 | 46 | 22 | 32 | 154 |
9. Schulstufe | 1 | 2 | 16 | 2 | 4 | – | 2 | 5 | 19 |
insgesamt | 75 | 191 | 591 | 204 | 99 | 312 | 218 | 89 | 466 |
davon gemäß § 11 Abs. 3 2. Satz | – | 5 | 2 | – | – | 9 | – | 1 | 12 |
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Schulpflichtgesetz 1985 untersagt |
*) Die Untersagungen wurden zum Teil beeinsprucht, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die betreffenden Kinder weiterhin im häuslichen Unterricht verbleiben. Einige Kinder wurden inzwischen an einer Schule angemeldet und befinden sich daher nicht mehr im häuslichen Unterricht.
Quelle: Ad-hoc-Umfrage bei den Landesschulräten im November 2018
Ergänzend wird im Lichte der lit. b darauf hingewiesen, dass die vorstehende Darstellung der
Abmeldungen zum häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/19 sowohl Volksschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, als auch allgemein bildende höhere Schulen und berufsbildende mittlere und höhere Schulen betreffen.
Zudem wird hinsichtlich eines angedachten Vergleichs von Zahlen sinngemäß auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Zu Frage 19:
Ø Falls Sie die vorergangenen Fragen unter Hinweis darauf, dass die Beantwortung dieser Fragen einen nicht zu rechtfertigen Verwaltungsaufwand darstellen würde bzw. nicht in Ihre Zuständigkeit fallen würde, zu umgehen versucht haben:
- Mangels welcher Datenerhebung bzw. Registrierung von Kindern lassen die Nichtbeantwortung der Fragen zu?
- Welche Abteilungen bzw. Zuständige sind konkret für die Beantwortung dieser Fragen zuständig?
Der pauschale Vorwurf eines Umgehungsversuchs von Beantwortungen parlamentarischer Anfragen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird entschieden zurückgewiesen. Die mit der politischen Verantwortlichkeit der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gegenüber dem Bundesrat einhergehende parlamentarische Kontrolle ist ein wesentliches Element des demokratischen Grundprinzips der Bundesverfassung. Dabei kommt dem Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG ganz hervorragende Bedeutung zu, räumt es doch jedem Bundesrat das Recht ein, Auskunft über die vielfältigen
Verwaltungstätigkeiten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder zu erlangen und auf diesem Wege durch die Schaffung von Transparenz die Öffentlichkeit über ebendiese Verwaltungstätigkeiten zu informieren. In Anerkennung der besonderen Bedeutung des Interpellationsrechtes für die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung durch den Bundesrat habe ich an mich gerichtete Parlamentarische Anfragen stets beantwortet.
Ob die Beantwortung einer Frage einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde, wird von den jeweils fachlich Zuständigen aufgrund ihrer im Rahmen der Vollziehung erworbenen bzw. vorhandenen Sach- und Aktenkenntnis beurteilt. Dies ist insbesondere bei einem außerordentlichen Rechercheaufwand der Fall, etwa weil eine automationsunterstützte Datenerhebung nicht möglich ist und eine Vielzahl von Akten händisch durchsucht und ausgewertet werden müssten, eine Recherche bei einer großen
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Zahl nachgeordneter Dienststellen nötig oder durch den Aufwand eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich wäre.
Im Detail wird auf die Ausführungen in der Einleitung sowie zu den Bezug habenden Fragen, insbesondere betreffend Fragen 4 und 16, hingewiesen.
Sofern eine Frage nicht beantwortet wird, wird dies entsprechend der Bestimmung des § 59 Abs. 5 Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR), BGBl. Nr. 361/1988 idgF, begründet.
Wien, 14. Dezember 2018 Der Bundesminister:
3309/AB-BR/2018 1 von 16 vom 14.12.2018 zu 3576/J-BR
bmbwf.gv.at
+43 1 531 20-0
Minoritenplatz 5, 1010 Wien
Frau
Präsidentin des Bundesrates
Inge Posch-Gruska
Parlament 1017 Wien
Geschäftszahl: BMBWF-10.001/0057-Präs/9/2018
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3576/J-BR/2018 betreffend häuslichem Unterricht und Externistenprüfung, die die Bundesräte David Stögmüller, Kolleginnen und Kollegen am 16. Oktober 2018 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Vorausgeschickt wird, dass die gesetzlich vorgesehenen Datenmeldungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz als zentrale Datenquelle für die Beantwortung der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage ausscheiden. Anzeigen der Teilnahme am häuslichen Unterricht und diesbezügliche Untersagungen sind in Entsprechung des Gesetzesauftrages nicht Gegenstand dieser regelmäßigen Erhebung. Weiters ist aus den
Datenmeldungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz nicht erkennbar, ob eine
Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76 idgF, im Zusammenhang mit dem häuslichen Unterricht oder mit dem Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht steht.
Bereits die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 3464/J-BR/2018, konkret deren Frage 5, hat gezeigt, dass zur Beantwortung diesbezüglicher Fragestellungen eine Befassung der dafür zuständigen Schulbehörden des Bundes in den Ländern unumgänglich ist. Daher hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle Landesschulräte befasst und es sind die nachstehenden Ausführungen dazu auch im Rahmen des für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens zu sehen.
Zu Frage 1:
Ø Wie viele Schülerinnen und Schüler werden im Schuljahr 2018/19 nach SchPflG § 11 (2) häuslich unterrichtet? (Nach Bundesländer aufgelistet)
a. In welchen Klassenstufen werden sie häuslich unterrichtet?
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Auf Basis von ad-hoc Umfragen bei den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien bzw. bei den künftigen Bildungsdirektionen im November 2018 werden nachstehend die Zahlen der Kinder im häuslichen Unterricht auf Bundeslandebene und nach Schulstufen für das Schuljahr 2018/19 bereit gestellt.
Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/19 | |||||||||
Bundesland | |||||||||
Schulstufe | Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Szbg | Stmk | Tirol | Vlbg | Wien |
Vorschulstufe | – | 85 | 97 | 7 | 38 | 162 | 133 | – | 37 |
1. Schulstufe | 9 | 14 | 69 | 33 | 17 | 37 | 20 | 11 | 75 |
2. Schulstufe | 13 | 15 | 63 | 33 | 8 | 16 | 13 | 12 | 63 |
3. Schulstufe | 6 | 16 | 58 | 22 | 4 | 22 | 19 | 15 | 56 |
4. Schulstufe | 10 | 20 | 59 | 34 | 8 | 21 | 9 | 13 | 64 |
1.-4. Schulstufe gesamt | 38 | 65 | 249 | 122 | 37 | 96 | 61 | 51 | 295 |
5. Schulstufe | 10 | 7 | 60 | 30 | 4 | 11 | 6 | 16 | 37 |
6. Schulstufe | 8 | 9 | 62 | 20 | 8 | 15 | 8 | 5 | 30 |
7. Schulstufe | 12 | 8 | 58 | 11 | 5 | 8 | 2 | 9 | 38 |
8. Schulstufe | 6 | 10 | 47 | 12 | 3 | 11 | 6 | 2 | 42 |
5.-8. Schulstufe gesamt | 36 | 34 | 227 | 73 | 20 | 45 | 22 | 32 | 147 |
9. Schulstufe | 1 | 2 | 16 | 2 | 4 | – | 2 | 5 | 18 |
insgesamt | 75 | 186 | 589 | 204 | 99 | 303 | 218 | 88 | 460 |
Quelle: Ad-hoc-Umfrage bei den Landesschulräten im November 2018
Im Falle eines angedachten Vergleichs zwischen der Zahl der Teilnahmen am häuslichen
Unterricht (zu Frage 1), der Zahl der Untersagungen (zu Frage 4), der Zahl der Externistenprüfungen (zu Frage 16) und der Zahl der angezeigten Abmeldungen zum häuslichen Unterricht (zu Frage 18) ist darauf hinzuweisen, dass die sich ergebenden Abweichungen damit zu erklären sind, dass nach den vorliegenden Informationen unter anderem Kinder zum häuslichen Unterricht abgemeldet werden, dann aber in weiterer Folge doch an eine Schule wechseln und somit am Schulschluss keine Externistenprüfungen abzulegen haben, dass weiters Beschwerden gegen Untersagungen einer Abmeldung zum häuslichen Unterricht aufschiebende Wirkung haben und daher die betreffenden Kinder bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin im häuslichen Unterricht verbleiben dürfen oder auch, dass Externistenprüfungen zum Teil in anderen Bundesländern abgelegt werden.
Zu Fragen 2 und 3:
- Nach Schulpflichtgesetz § 11 (2) muss der häusliche Unterricht dem an einer Schule mindestens gelichwertig [sic!] sein. Wird diese Gleichwertigkeit überprüft? a. Wenn Ja, wie und von wem wird diese konkret überprüft?
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- Gibt es bundesweit einheitliche Kriterien zur Überprüfung der Gleichwertigkeit von häuslichem Unterricht und Unterricht an Schulen?
Eingangs ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beantwortung der Frage 21 der
Parlamentarischen Anfrage Nr. 3464/J-BR/2018 hinzuweisen, die bereits rechtliche
Bezugnahmen auf § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76 idgF, iVm § 42 Abs. 14
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, einschließlich Externistenprüfungsverordnung aufgewiesen haben.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der häusliche Unterricht gemäß Art. 17
Staatsgrundgesetz 1867 verfassungsrechtlich garantiert ist und keiner „Bewilligung“ bedarf, sondern vielmehr – bei Wahrnehmung dieses Rechtes auf häuslichen Unterricht des Kindes – einer Anzeige durch die Erziehungsberechtigten an die zuständigen Landesschulräte bzw. ab 2019 die Bildungsdirektionen. Zur Untersagung eines häuslichen Unterrichtes unter dem Aspekt der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird auf § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 verwiesen. Demgemäß ist eine Gleichwertigkeit anzunehmen, solange der Landesschulrat nicht gemäß Abs. 3 das Gegenteil feststellt. Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.1994, Zl.
0016/74, ist dazu zu entnehmen: „Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass die
Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts im Vergleich zu dem einer öffentlichen Volksschule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit.“ Hinsichtlich der ex-ante-Prüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts durch die Landesschulräte bzw. ab 2019 durch die
Bildungsdirektionen ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund des Erkenntnisses des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2015, GZ W128 2109944-2, nur mehr in Form einer
„Grobprüfung“ erfolgen darf; das Einfordern etwaiger Nachweise im Zuge des
Ermittlungsverfahrens, wie etwa im Erkenntnis des VwGH vom 25.04.1974, Zl. 16 u. 17/74 dargestellt, ist nicht mehr möglich.
Zu Frage 4:
Ø Wie viele Ablehnungen von Anträgen zu häuslichem Unterricht aufgrund fehlender
Gleichwertigkeit gab es im Zeitraum SJ 2012/13 bis SJ 2018/19? (Nach Schuljahren und Bundesländer aufgelistet)
Auf Basis der vorstehend genannten ad-hoc Umfragen im November 2018 bei den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien bzw. bei den künftigen Bildungsdirektionen können nachstehende Zahlen zu Untersagungen von angezeigten Abmeldungen zum häuslichen Unterricht aufgrund fehlender Gleichwertigkeit für die Schuljahre 2012/13 bis 2018/19 zur Verfügung gestellt werden.
Untersagungen von Abmeldungen zum häuslichen Unterricht aufgrund fehlender Gleichwertigkeit, Schuljahre 2012/13-2018/19 | |
Bundesland |
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Schuljahr | Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Szbg | Stmk | Tirol | Vlbg | Wien | |
2012/13 | – | – | n.v. | – | – | n.v. | – | – | – | |
2013/14 | – | – | n.v. | – | – | n.v. | – | – | – | |
2014/15 | – | – | n.v. | – | – | n.v. | – | – | – | |
2015/16 | – | – | 3 | 1 | – | 9 | – | – | 1 | |
2016/17 | – | 5 | 2 | 12 | – | 1 | – | – | 2 | |
2017/18 | – | – | 1 | 9 | – | 16 | 1 | – | 2 | |
2018/19*) | – | 5 | 2 | – | – | 9 | – | 1 | 12 |
*) Die Untersagungen wurden zum Teil beeinsprucht, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die betreffenden Kinder weiterhin im häuslichen Unterricht verbleiben.
Quelle: Ad-hoc-Umfrage bei den Landesschulräten im November 2018, n.v. – nicht verfügbar
Ergänzend wird zur „Nichtverfügbarkeit“ bemerkt, dass insbesondere betreffend die angefragten früheren Schuljahre, in denen die Zuständigkeit für den häuslichen Unterricht noch bei den Bezirksschulräten lag, bei den Befassten diesbezügliche Unterlagen teilweise nicht (mehr) elektronisch verfügbar sind oder darüber hinaus bei manchen Befassten umfangreiche Recherchen verursachen würden. Eine händische Auswertung aller diesbezüglichen Unterlagen wäre bei hunderten Akten pro Schuljahr jedenfalls mit einem verwaltungsökonomisch vertretbaren Aufwand nicht zu bewältigen. Es wird daher auch im Lichte des für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens um Verständnis ersucht, dass von einer Beantwortung in Teilbereichen Abstand genommen werden muss.
Zudem wird hinsichtlich eines angedachten Vergleichs von Zahlen sinngemäß auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Zu Fragen 5 und 6:
- Nach
SchulPflG § 11 (4) muss eine jährliche Prüfung vor Schulschluss erfolgen. Wo
und wie erfolgt diese Externistenprüfung?
- Kann
sich die Schule, wo die Prüfung abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
- Wenn nein, warum wird in einschlägigen Elternforen genau von solchen Möglichkeiten explizit gesprochen?
- Wenn ja, wie stellen Sie sicher, dass es zu keinem „Externistenprüfungstourismus“ kommt?
- Kann
sich die Schule, wo die Prüfung abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
- Wie
sind die Externistenprüfungen konkret aufgebaut?
- Welche Lerninhalte werden dabei abgeprüft (Geben Sie eine Skizzierung zB. von einer 2. Klasse VS und 2. Klasse NMS)
Die Prüfung über den zu erreichenden Erfolg im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 erfolgt gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz nach den Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen (vgl. auch § 1 Abs. 3, ff Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 idgF). Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die grundsätzlich an jeder öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schule eingerichtet sind (§ 42 Abs. 4 und 14 Schulunterrichtsgesetz). Da der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Sinne einer Bringschuld der Schulpflichtigen bzw.
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deren Erziehungsberechtigten durch eine Prüfung am Ende des Schuljahres nachzuweisen ist, kennt der Gesetzgeber – unter dem Aspekt der Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Individualrechtes auf häuslichen Unterricht des Kindes einerseits und des staatlichen Anspruchs der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht andererseits – vorderhand keine „Beschränkung“ hinsichtlich des Prüfungsortes, an den sich die Erziehungsberechtigten wenden können.
Für die zuständige Schulbehörde besteht jedoch eine gesetzliche Ermächtigung,
Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen
Bereich einzurichten und auch Lehrpersonen anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission zu bestellen (vgl. § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz). Im Lichte der gegebenen Dezentralisierung im Schulwesen einerseits sowie einer Vollzugsoptimierung andererseits ist somit die Ablegung derartiger Prüfungen an zentralen
Prüfungskommissionen möglich, wovon die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien in unterschiedlichem Ausmaß Gebrauch gemacht haben (vgl. die Ausführungen zu Fragen 7 bis 15).
Zu den Inhalten und dem Aufbau dieser (Externisten-)Prüfung über den zureichenden Erfolg wird auf § 7der Externistenprüfungsverordnung hingewiesen, der österreichweit anzuwenden ist.
Zu Frage 7:
- Wo
und wie erfolgen die Externistenprüfungen im Burgenland?
- Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Burgenland
abgelegt werden soll, von den Eltern ausgesucht werden?
- Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
- Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Burgenland
abgelegt werden soll, von den Eltern ausgesucht werden?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Nach Auskunft des zuständigen Landesschulrates für Burgenland kann die
Externistenprüfung an jeder (öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten)
Schule vor der jeweiligen Externistenprüfungskommission abgelegt werden. Die zuständige Sprengelschule bzw. die dort eingerichtete Externistenprüfungskommission hat die Prüfung auf Wunsch der Erziehungsberechtigten durchzuführen.
Zu Frage 8:
- Wo
und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Kärnten?
- Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Kärnten abgelegt
werden soll, ausgesucht werden?
- Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
- Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Kärnten abgelegt
werden soll, ausgesucht werden?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
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Der Landesschulrat für Kärnten hat von der Ermächtigung des § 42 Abs. 4
Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht. Im Pflichtschulbereich wurden in jedem Bezirk
Kärntens (vgl. nachstehende Aufstellung) sowie im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen für ganz Kärnten (Abendgymnasium Klagenfurt) entsprechende „Prüfungsschulen“ zum Zweck der Ablegung von Externistenprüfungen vor der jeweiligen Externistenprüfungskommission festgelegt.
Bezirk | Pflichtschulbereich |
Feldkirchen | Volksschule Feldkirchen |
Feldkirchen | Reformpädagogische NMS Feldkirchen |
Feldkirchen | NMS Feldkirchen |
Hermagor | Volksschule Hermagor |
Hermagor | MNMS Hermagor |
Klagenfurt-Land | Volksschule Gurnitz |
Klagenfurt-Land | Volksschule St. Thomas a. Z. |
Klagenfurt-Land | Neue Mittelschule Ferlach |
Klagenfurt(-Stadt) | Volksschule 14 Klagenfurt |
Klagenfurt(-Stadt) | Volkschule 8 |
Klagenfurt(-Stadt) | NMS 13 Viktring |
Sankt Veit an der Glan | Volksschule St. Veit an der Glan |
Sankt Veit an der Glan | NMS St. Veit |
Villach-Land | Volksschule Velden |
Villach-Land | Neue Mittelschule Gegendtal |
Villach(-Stadt) | Volksschule 3 Villach Lind |
Villach(-Stadt) | NMS 3 Völkendorf |
Völkermarkt | NMS Griffen |
Völkermarkt | VS Völkermarkt |
Wolfsberg | MNMS 2 Wolfsberg |
Wolfsberg | VS St. Marein |
Spittal an der Drau | Volksschule West Spittal |
Spittal an der Drau | NMS Spittal 1 |
Zu Frage 9:
Ø Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Niederösterreich? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Niederösterreich abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich hat dieser von der Ermächtigung des § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht und im Pflichtschulbereich zum
Zwecke der Ablegung von Externistenprüfungen vor der jeweiligen
Externistenprüfungskommission bestimmte Schulstandorte festgelegt.
Bezirk | Volksschulen | Neue NÖ Mittelschulen | Polytechnische Schulen | Allgemeine Sonderschulen |
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Amstetten | VS Wolfsbach VS Amstetten, Hausmening | NNÖMS Ybbsitz | PTS Amstetten PTS St. Peter/Au | |
Baden | VS Baden, Radetzkystr. | NNÖMS Baden | PTS Baden | |
Bruck/Leitha | VS Bruck/Leitha, Hauptplatz | NNÖMS I Bruck/Leitha | PTS Bruck/Leitha | ASO Bruck/Leitha |
Gänserndorf | VS Gänserndorf | NNÖMS Gänserndorf | PTS Gänserndorf | |
Gmünd | VS Gmünd I | NNÖMS I Gmünd | PTS Gmünd | ASO Gmünd |
Hollabrunn | VS Hollabrunn, Kirchenplatz | NNÖMS Hollabrunn | PTS Hollabrunn | ASO Hollabrunn |
Horn | VS Horn | NNÖMS Horn | PTS Horn | ASO Horn |
Korneuburg | VS West Stockerau | NNÖMS West Stockerau | PTS Stockerau | |
Krems-Land | VS Gföhl | NNÖMS Furth bei Göttweig | NNÖMS Langenlois (ang. PTS) | |
Krems-Stadt | VS Krems, Hafnerplatz | NNÖMS Krems | PTS Krems | ASO Krems |
Lilienfeld | VS Hainfeld | NNÖMS Hainfeld | NNÖMS Hainfeld (ang. PTS) | ASO Traisen |
Melk | VS Ybbs/Donau | NNÖMS Ybbs/Donau | PTS Mank | |
Mistelbach | VS II Mistelbach | NNÖMS II Mistelbach | PTS Mistelbach | ASO Mistelbach |
Mödling | VS Wr. Neudorf | NNÖMS Mödling, Thomastr. | PTS Mödling | |
Neunkirchen | VS Neunkirchen / Steinfeld | NNÖMS Neunkirchen, Schoellerstr. | PTS Ternitz | ASO Neunkirchen |
St. Pölten-Land | VS Herzogenburg | NNÖMS Böheimkirchen | PTS Neulengbach | ASO Wilhelmsburg |
St. Pölten-Stadt | VS St. Pölten Wagram | NNÖMS Dr. Theodor. Körner I | PTS St. Pölten | |
Scheibbs | VS Scheibbs | NNÖMS Scheibbs | PTS Scheibbs | ASO Scheibbs |
Tulln | VS Tulln I | NNÖMS Tulln I | PTS Tulln | |
Waidhofen/Ybbs | siehe Amstetten | |||
Waidhofen/Thaya | VS Waidhofen/Thaya | NNÖMS Waidhofen/Thaya | PTS Waidhofen/Thaya | |
Wien-Umgebung | VS Pressbaum VS Klosterneubg., Kierling | NNÖMS Klosterneuburg, Hermannstr. | PTS Himberg | |
Wr. Neustadt-Land | VS Markt Piesting | NNÖMS WinzendorfMuthmannsdorf | NNÖMS Pernitz | ASO Sollenau |
Wr. Neustadt-Stadt | VS Ungarviertel | NNÖMS Wr. Neustadt, Fischauergasse | PTS Wr. Neustadt | ASO Wr. Neustadt |
Zwettl | VS Zwettl, Hammerweg | NNÖMS Zwettl | PTS Zwettl |
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Der Landesschulrat für Niederösterreich hat auch im Bereich der höheren Schulen von der
Ermächtigung des § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz zur Einrichtung von
Externistenprüfungskommissionen Gebrauch gemacht, wobei im Lichte der angefragten Thematik des häuslichen Unterrichts von einer Wiedergabe jener Standorte Abstand genommen wird, die spezifisch zwecks Ablegung der Berufsreifeprüfung festgelegt wurden.
Allgemein bildende höhere Schulen | Kaufmännische Lehranstalten | Höhere Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe | Höhere gewerbliche Lehranstalten – Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik | Höhere Lehranstalten für Tourismus |
Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium 2500 Baden, Biondekgasse 6 | Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 29 | Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe 2500 Baden, Germergasse 5 | Höhere gewerbl. Bundeslehranstalt – FR Mode und Bekleidungstechnik 3500 Krems/Donau, Kasernstraße 6 | Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt für Tourismus 3500 Krems/Donau, Langenloiser Str. 22 |
Bundesoberstufenrealgymnasium 3500 Krems/Donau, Heinemannstraße 12 | Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 3500 Krems/Donau, Langenloiserstr. 22 | Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe 3100 St. Pölten, Eybnerstraße 23 | Höhere gewerbl. Lehranstalt d. Landes NÖ – FR Mode und Bekleidungstechnik 2340 Mödling, Josef Hyrtl-Platz 3 | Höhere Bundeslehranstalt für Tourismus (Kommission für Hotelfachschulen) 2070 Retz, Seeweg 2 |
Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 3340 Waidhofen/Ybbs, Pocksteinerstraße 3 | Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe 3500 Krems/Donau, Kasernstraße 6 | Städt. Höhere gewerbl. Lehranstalt, FR Mode und Bekleidungstechnik 2700 Wr. Neustadt, Bräunlichgasse 1 | Tourismusschule im WIFI – St. Pölten, 3100 St. Pölten, Mariazeller Straße 97 | |
Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (Kommission für Handelsschulen), 2020 Hollabrunn, Kirchenplatz 2 | Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe 2362 Biedermannsdorf, Perlasgasse 10 | Höhere Bundeslehranstalt für Tourismus 2680 Semmering, Hochstraße 32c | ||
Städt. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe 2700 Wr. Neustadt, Burgplatz 1 | ||||
Aufbaulehrgang und Fachschule für wirtschaftliche Berufe des Institutes Sta. Christiana, 2821 |
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Lanzenkirchen, Frohsdorfer Hauptstraße 28 | ||||
Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe 3950 Gmünd, Otto Glöckel-Straße 6 |
Nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich erhalten die
Erziehungsberechtigten im Kontext mit dem häuslichen Unterrichtes eine Liste all jener
Schulen, an denen zur Abnahme von Externistenprüfungen entsprechende
Prüfungskommissionen eingerichtet sind, wobei die Schule selbst gewählt werden kann bzw. die Prüfung auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden kann.
Zu Frage 10:
Ø Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Oberösterreich? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Oberösterreich abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll? Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Nach Auskunft des Landesschulrates für Oberösterreich erfolgt im Bundesland
Oberösterreich die Entscheidung, ob von der Möglichkeit des § 42 Abs. 4
Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht wird, autonom in der jeweiligen Bildungsregion.
Insgesamt 17 von 20 Bildungsregionen in Oberösterreich haben eigens definierte
„Externistenprüfungsschulen“ zum Zwecke der Ablegung von Externistenprüfungen vor der jeweiligen Externistenprüfungskommission. In jenen Fällen, in denen keine derartigen „Externistenprüfungsschulen“ definiert sind, können sich die Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten eine Schule der entsprechenden Schulart aussuchen bzw. es wird im Kontakt mit der zuständigen Schulaufsicht eine entsprechende Schule vereinbart. Es werden allerdings auch Externistenprüfungen in anderen Bundesländern abgelegt.
Zu Frage 11:
Ø Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Salzburg? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Salzburg abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen wurden nach Auskunft des
Landesschulrates für Salzburg für das Bundesland „zentrale“
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Externistenprüfungskommissionen nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz festgelegt:
- für den Bereich der Volksschulen an der Volksschule Seekirchen für die Bildungsregionen
Stadt Salzburg und Flachgau sowie an der Volksschule Bischofshofen-Markt für die
Bildungsregionen Pinzgau, Pongau, Lungau und Tennengau;
- für den Bereich der Neuen Mittelschulen sowie der Hauptschulen an der Neuen
Mittelschule Nonntal, 5020 Salzburg, für die Bildungsregionen Stadt Salzburg und
Flachgau sowie an der Neuen Mittelschule St. Johann im Pongau für die Bildungsregionen Pinzgau, Pongau, Lungau und Tennengau.
Für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schule ist eine zentrale
Externistenprüfungskommission am Gymnasium für Berufstätige in Salzburg eingerichtet. Im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann die Externistenprüfung an jeder gewünschten Schule der betreffenden Schulart bzw. vor der jeweiligen dort eingerichteten Externistenprüfungskommission abgelegt werden. Die
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sind jedoch berechtigt, die Externistenprüfung auch in einem anderen Bundesland abzulegen.
Zu Frage 12:
- Wo
und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Steiermark? Kann sich die Schule,
wo die Prüfung in Salzburg abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
- Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Nach Auskunft des Landesschulrates für Steiermark wurde in der Steiermark von der
Möglichkeit der Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen im Sinne des § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz kein Gebrauch gemacht. Es finden im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen die Externistenprüfungen an den Schulen bzw. vor der jeweiligen dort eingerichteten Externistenprüfungskommission statt, wobei eine „Prüfungsschule“ naturgemäß jener Schulart zu entsprechen hat, für die der häusliche Unterricht durchgeführt wurde. Die Erziehungsberechtigten können sich die Schule frei aussuchen und es kann die Prüfung auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden.
Zu Frage 13:
- Wo
und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Tirol? Kann sich die Schule, wo
die Prüfung in Tirol abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
- Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Der Landesschulrat für Tirol hat nach dessen Auskunft von der Möglichkeit des § 42 Abs. 4
Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht, wonach Externistenprüfungskommissionen an
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bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich eingerichtet werden können. Einerseits existieren Externistenprüfungskommissionen für den häuslichen Unterricht an allgemein bildenden Pflichtschulen in den jeweiligen Bildungsregionen und andererseits wird eine übergreifende Externistenprüfungskommission für die allgemein bildenden höheren Schulen Tirols am Standort des Abendgymnasiums 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz, geführt. Je nach Schulart werden die Prüfungen an diesen Kommissionen abgelegt. Eine Wahlfreiheit besteht daher insofern, dass die Bildungsregion im Pflichtschulbereich von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bzw. von deren Erziehungsberechtigten selbstständig ausgewählt werden kann.
Zu Frage 14:
- Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Vorarlberg? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Vorarlberg abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Der Landesschulrat für Vorarlberg hat von der Ermächtigung des § 42 Abs. 4
Schulunterrichtsgesetz Gebrauch gemacht und im Pflichtschulbereich zwecks Ablegung einer
Externistenprüfung vor der jeweiligen Externistenprüfungskommission bestimmte Schulstandorte festgelegt.
Volksschulen | Mittelschulen | Sonderschulen |
VS Nenzing-Beschling | NMS Thüringen | ASO Bludenz |
VS Bludesch | NMS Klostertal | SPZ Rankweil Vorderland |
VS Rankweil-Montfort | NMS Rankweil Ost | |
VS Feldkirch Altenstadt | NMS Hard Markt | |
VS Dornbirn Markt | ||
VS Hard Mittelweiherburg |
Externistenprüfungen (gemäß Handelsschullehrplan) zur 9. Schulstufe werden von der HAS Bregenz abgenommen.
Zu Frage 15:
Ø Wo und wie erfolgen die Externistenprüfungen in Wien? Kann sich die Schule, wo die Prüfung in Wien abgelegt werden soll, ausgesucht werden?
a. Wenn nein, wer bestimmt wo die Externistenprüfung abgelegt werden soll?
Eingangs wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 hingewiesen.
Der Stadtschulrat für Wien hat nach dessen Auskunft für den Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen mehrere „Prüfungsschulen“, gleich Prüfungskommissionen, eingerichtet, die frei gewählt werden können.
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Volksschulen | Neue Mittelschulen | Polytechnische Schulen | Sonderschulen |
1, Stubenbastei 3 | 1, Renngasse 20 | 15, Benedikt-Schellinger- G. 1-3 | 16, Schinnaglgasse 3-5 |
2, Novaragasse 30 | 2, Feuerbachstraße 1 | 18, Schopenhauerstraße 81 | 18, Währinger Straße 173- 181 |
3, Dietrichgasse 36 | 3, Kölblgasse 23 | 20, Stromstraße 44 | 14, Kienmayergasse 41 |
4, Waltergasse 16 | 4, Schäffergasse 3 | 22, Wintzingerodestraße 1-3 | 13, Hackinger Kai 15 |
6, Corneliusgasse 6 | 6, Loquaiplatz 4 | 15, Zinckgasse 12-16 | |
7, Neustiftgasse 98-102 | 7, Neustiftgasse 100 | ||
8, Lange Gasse 36 | 8, Pfeilgasse 42b | ||
8, Pfeilgasse 42b | 9, Glasergasse 8 | ||
9, Gilgegasse 12 | 10, Absberggasse 50 | ||
9, Marktgasse 31-35 | 10, Herzgasse 27 | ||
10, Quellenstraße 142 | 10, Leibnizgasse 33 | ||
10, Quellenstraße 54 | 10, Wendstattgasse 5 | ||
11, Florian-Hedorfer- Straße 20 | 11, Enkplatz 4 | ||
12, Bischoffgasse 10 | 12, Hermann-Broch-Gasse 2 | ||
13, Am Platz 2 | 14, Torricelligasse 50 | ||
14, Felbigergasse 97 | 15, Selzergasse 25 | ||
15, Goldschlagstraße 14- 16 | 16, Wiesberggasse 7 | ||
15, Johnstraße 40 | 17, Geblergasse 29-31 | ||
16, Lorenz Mandl-Gasse 56-58 | 18., Schopenhauerstraße 79 | ||
17, Kindermanngasse 1 | 19, Pyrkergasse 14-16 | ||
17, Wichtelgasse 67 | 20, Staudingergasse 6 | ||
18, Köhlergasse 9 | 21, Kinzerplatz 9 | ||
19, Flotowgasse 25 | 21, Dr. Skala-Straße 43-45 | ||
20, Vorgartenstraße 50 | 22, Afritschgasse 56 | ||
21, Mengergasse 33 | 23, Dirmhirngasse 138 | ||
22, Georg-Bilgeri-Straße 13 | |||
23, Prückelmayrgasse 6 |
Zu Frage 16:
Ø Wie viele Schülerinnen und Schüler haben im Zeitraum Schuljahr 2012/13 bis 2017/18 die Externistenprüfungen bestanden bzw. nicht bestanden und sind gar nicht angetreten? (jährlich aufgelistet)
Auf Basis der vorstehend genannten ad-hoc Umfragen im November 2018 bei den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien bzw. bei den künftigen Bildungsdirektionen können nachstehend Zahlen zu den Ergebnissen der Externistenprüfungen zum häuslichen Unterricht für die Schuljahre 2012/13 bis 2017/18 bereit gestellt werden.
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Ergebnisse der Externistenprüfungen zum häuslichen Unterricht, Schuljahre 2012/13-2018/19
Bundesland | ||||||||||
Schuljahr | Beurteilung | Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Szbg | Stmk | Tirol | Vlbg | Wien |
2012/13 | bestanden | 31 | 59 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 72 | 278 |
nicht angetreten | – | 13 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 1 | 7 | |
nicht bestanden | – | – | 2 | 4 | – | n.v. | n.v. | – | ||
2013/14 | bestanden | 32 | 82 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 90 | 214 |
nicht angetreten | 2 | 7 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 2 | 12 | |
nicht bestanden | – | 1 | 4 | 4 | 2 | n.v. | n.v. | 3 | ||
2014/15 | bestanden | 40 | 90 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | 34 | 94 | 320 |
nicht angetreten | – | 16 | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | – | – | 35 | |
nicht bestanden | – | – | – | – | 2 | n.v. | – | 2 | ||
2015/16 | bestanden | 63 | 110 | 362 | 160 | n.v. | n.v. | 55 | 90 | 329 |
nicht angetreten | – | 10 | 2 | 13 | n.v. | n.v. | 1 | 1 | 34 | |
nicht bestanden | – | 3 | 3 | 7 | n.v. | n.v. | – | – | ||
2016/17 | bestanden | 74 | 102 | 436 | 211 | n.v. | n.v. | 50 | 89 | 372 |
nicht angetreten | 1 | 6 | 15 | 6 | n.v. | n.v. | 3 | 1 | 25 | |
nicht bestanden | 5 | 4 | 5 | n.v. | n.v. | 5 | 5 | |||
2017/18 | bestanden | 76 | 105 | 451 | 206 | n.v. | n.v. | 61 | 86 | 377 |
nicht angetreten | – | 8 | 13 | 11 | n.v. | n.v. | 6 | 1 | 20 | |
nicht bestanden | 2 | 4 | 2 | 7 | n.v. | n.v. | – | 2 |
Anmerkung: Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts durch eine Externistenprüfung an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ist gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur dann zu erbringen, wenn auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahrs beurteilt werden.
Quelle: Ad-hoc-Umfrage bei den Landesschulräten im November 2018, n.v. – nicht verfügbar
Ergänzend wird zur „Nichtverfügbarkeit“ bemerkt, dass insbesondere betreffend die angefragten früheren Schuljahre, in denen die Zuständigkeit für den häuslichen Unterricht noch bei den Bezirksschulräten lag, bei den Befassten diesbezügliche Unterlagen teilweise nicht (mehr) elektronisch verfügbar sind oder darüber hinaus bei manchen Befassten umfangreiche Recherchen verursachen würden. Eine händische Auswertung aller diesbezüglichen Unterlagen wäre bei hunderten Akten pro Schuljahr jedenfalls mit einem verwaltungsökonomisch vertretbaren Aufwand nicht zu bewältigen. Es wird daher auch im Lichte des für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens um Verständnis ersucht, dass von einer Beantwortung in Teilbereichen Abstand genommen werden muss.
Zudem wird hinsichtlich eines angedachten Vergleichs von Zahlen sinngemäß auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Zu Frage 17:
Ø Welche Sanktionen gibt es, wenn Schülerinnen und Schüler die Externistenprüfung nicht bestehen bzw. nicht antreten?
a. Wenn in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, geben Sie die Sanktionen für jedes Bundesland separat an.
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Eingangs ist auch hier auf die Ausführungen im Rahmen der Beantwortung der Frage 21 der
Parlamentarischen Anfrage Nr. 3464/J-BR/2018 hinzuweisen, die bereits § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 benannt haben.
Des Weiteren ist auf die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 zu verweisen. § 11 Abs. 4
Schulpflichtgesetz 1985 folgend sind die betroffenen Kinder verpflichtet, im nächsten
Schuljahr ihre allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter
Schulartbezeichnung zu erfüllen, und zwar auf der nicht erfolgreich absolvierten Schulstufe.
Sollten die schulpflichtigen Kinder keine oder nicht alle der vorgeschriebenen Prüfungen absolviert haben, so stellt die Nichterfüllung dieser Pflicht eine Verwaltungsübertretung dar, die letztlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist (vgl. § 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985).
Zu Frage 18:
Ø Liegen die Antragszahlen für Abmeldungen zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 schon vor?
- Wenn Ja, wie viele Anträge wurden gestellt?
- Wenn Ja, für welche Schulformen und Klassenstufen wurden die Anträge gestellt?
- Wenn Ja, wie viele Ablehnungen gibt es?
Auf Basis der vorstehend genannten ad-hoc Umfragen im November 2018 bei den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien bzw. bei den künftigen Bildungsdirektionen können nachstehend Zahlen zu angezeigten Abmeldungen zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/19 zur Verfügung gestellt werden.
(Zeitgerecht angezeigte) Abmeldungen zum häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/19 *)
Bundesland | |||||||||
Schulstufe | Bgld | Ktn | NÖ | OÖ | Szbg | Stmk | Tirol | Vlbg | Wien |
Vorschulstufe | – | 85 | 97 | 7 | 38 | 168 | 133 | – | 37 |
1. Schulstufe | 9 | 16 | 69 | 33 | 17 | 38 | 20 | 11 | 76 |
2. Schulstufe | 13 | 15 | 63 | 33 | 8 | 16 | 13 | 12 | 65 |
3. Schulstufe | 6 | 16 | 58 | 22 | 4 | 23 | 19 | 16 | 56 |
4. Schulstufe | 10 | 21 | 59 | 34 | 8 | 21 | 9 | 13 | 65 |
1.-4. Schulstufe gesamt | 38 | 68 | 249 | 122 | 37 | 98 | 61 | 52 | 262 |
5. Schulstufe | 10 | 7 | 62 | 30 | 4 | 11 | 6 | 16 | 41 |
6. Schulstufe | 8 | 10 | 62 | 20 | 8 | 16 | 8 | 5 | 32 |
7. Schulstufe | 12 | 9 | 58 | 11 | 5 | 8 | 2 | 9 | 38 |
8. Schulstufe | 6 | 10 | 47 | 12 | 3 | 11 | 6 | 2 | 43 |
5.-8. Schulstufe gesamt | 36 | 36 | 229 | 73 | 20 | 46 | 22 | 32 | 154 |
9. Schulstufe | 1 | 2 | 16 | 2 | 4 | – | 2 | 5 | 19 |
insgesamt | 75 | 191 | 591 | 204 | 99 | 312 | 218 | 89 | 466 |
davon gemäß § 11 Abs. 3 2. Satz | – | 5 | 2 | – | – | 9 | – | 1 | 12 |
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Schulpflichtgesetz 1985 untersagt |
*) Die Untersagungen wurden zum Teil beeinsprucht, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die betreffenden Kinder weiterhin im häuslichen Unterricht verbleiben. Einige Kinder wurden inzwischen an einer Schule angemeldet und befinden sich daher nicht mehr im häuslichen Unterricht.
Quelle: Ad-hoc-Umfrage bei den Landesschulräten im November 2018
Ergänzend wird im Lichte der lit. b darauf hingewiesen, dass die vorstehende Darstellung der
Abmeldungen zum häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/19 sowohl Volksschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, als auch allgemein bildende höhere Schulen und berufsbildende mittlere und höhere Schulen betreffen.
Zudem wird hinsichtlich eines angedachten Vergleichs von Zahlen sinngemäß auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Zu Frage 19:
Ø Falls Sie die vorergangenen Fragen unter Hinweis darauf, dass die Beantwortung dieser Fragen einen nicht zu rechtfertigen Verwaltungsaufwand darstellen würde bzw. nicht in Ihre Zuständigkeit fallen würde, zu umgehen versucht haben:
- Mangels welcher Datenerhebung bzw. Registrierung von Kindern lassen die Nichtbeantwortung der Fragen zu?
- Welche Abteilungen bzw. Zuständige sind konkret für die Beantwortung dieser Fragen zuständig?
Der pauschale Vorwurf eines Umgehungsversuchs von Beantwortungen parlamentarischer Anfragen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird entschieden zurückgewiesen. Die mit der politischen Verantwortlichkeit der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gegenüber dem Bundesrat einhergehende parlamentarische Kontrolle ist ein wesentliches Element des demokratischen Grundprinzips der Bundesverfassung. Dabei kommt dem Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG ganz hervorragende Bedeutung zu, räumt es doch jedem Bundesrat das Recht ein, Auskunft über die vielfältigen
Verwaltungstätigkeiten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder zu erlangen und auf diesem Wege durch die Schaffung von Transparenz die Öffentlichkeit über ebendiese Verwaltungstätigkeiten zu informieren. In Anerkennung der besonderen Bedeutung des Interpellationsrechtes für die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung durch den Bundesrat habe ich an mich gerichtete Parlamentarische Anfragen stets beantwortet.
Ob die Beantwortung einer Frage einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde, wird von den jeweils fachlich Zuständigen aufgrund ihrer im Rahmen der Vollziehung erworbenen bzw. vorhandenen Sach- und Aktenkenntnis beurteilt. Dies ist insbesondere bei einem außerordentlichen Rechercheaufwand der Fall, etwa weil eine automationsunterstützte Datenerhebung nicht möglich ist und eine Vielzahl von Akten händisch durchsucht und ausgewertet werden müssten, eine Recherche bei einer großen
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Zahl nachgeordneter Dienststellen nötig oder durch den Aufwand eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich wäre.
Im Detail wird auf die Ausführungen in der Einleitung sowie zu den Bezug habenden Fragen, insbesondere betreffend Fragen 4 und 16, hingewiesen.
Sofern eine Frage nicht beantwortet wird, wird dies entsprechend der Bestimmung des § 59 Abs. 5 Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR), BGBl. Nr. 361/1988 idgF, begründet.
Wien, 14. Dezember 2018 Der Bundesminister:
Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann eh. (unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/AB-BR/AB-BR_03309/imfname_727235.pdf Stand per 23.1.2020)
.-Prof. Dr. Heinz Faßmann eh.